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Steuerklassen-Vergleich für Ehepaare — §§ 38b, 39f, 32a Abs. 5 EStG

Zu versteuerndes Jahreseinkommen beider Ehegatten eingeben — der Rechner vergleicht die monatliche Lohnsteuer-Summe bei den Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor gegen die tatsächliche Jahressteuer nach dem Splitting-Verfahren.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zum Steuerklassen-Vergleich

Zu versteuerndes Jahreseinkommen (zvE) beider Ehegatten eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Vorlage:
50.000 €
Bereits ermitteltes zvE nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgepauschale — nicht das Bruttogehalt.
20.000 €
0 € eingeben, falls ein Ehegatte kein eigenes Einkommen hat.
Erscheint auf dem PDF-Nachweis, optional.

Über dieses Werkzeug

Wichtig: Die Steuerklassenwahl ändert bei zusammen veranlagten Ehepaaren NICHT die Jahressteuerlast — diese ergibt sich unabhängig davon immer aus dem Splitting-Verfahren. Die Wahl bestimmt nur, wie diese Jahressteuer über die Monate als Lohnsteuer-Vorauszahlung verteilt wird (Liquiditätseffekt, kein Steuersparen). Der höher verdienende Ehegatte erhält automatisch Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Was dieser Rechner nicht abbildet

5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
  1. Keine Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aus dem Bruttolohn — die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 EStG und weitere Abzüge werden nicht simuliert. Bitte das bereits ermittelte zvE eingeben.
  2. Keine Berechnung für Steuerklasse I, II oder VI — nur der Vergleich der Ehepaar-Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor.
  3. Kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer.
  4. Die Steuerklasse-III-Formel ist eine Näherung (verdoppeltes halbiertes eigenes Einkommen, analog zum Splitting-Verfahren) und nicht der vollständige amtliche Programmablaufplan nach § 39b EStG.
  5. Kein automatischer Vergleich mit Steuerklasse VI (Zweitjob) oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG, Steuerklasse II).

Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen. Für eine amtsgenaue Berechnung siehe den BMF-Steuerrechner.